Geplante Satzungsänderungen

§ 2 Vereinszweck
Alte Fassung:
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf Chancengleichheit von Frauen und Männern.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
Neue Fassung:
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie steht ein für Diskriminierungsfreiheit, Vielfalt und Chancengleichheit aller. 3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Ergänzung um die Listenpunkte h) und j)
1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. 2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen: h) Maßnahmen zur Berücksichtigung des Klimaschutzes bei Aktivitäten, insbesondere bei der Mobilität, dem (Um-)Bau und Betrieb der eigenen Infrastruktur, der Kommunikation sowie bei Bildungsangeboten. j) Prävention und Bekämpfung sexualisierter, psychischer und physischer Gewalt im Sport und in allen Bereichen der Vereinsarbeit.

§ 4 Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.
Alte Fassung:
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen.

Neue Fassung:
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
g) die Zustimmung des Präsidiums vor jeder Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz einzuholen, soweit es sich um allgemein zugängliche DAV-Hütten handelt.
 

Geplante Satzungsänderungen 2024
Begründungen der Satzungsänderungen 2024
Der Vorstand der Sektion schlägt der Mitgliederversammlung insgesamt fünf Änderungen und Ergänzungen vor. Dabei möchte der Vorstand die Satzung nur und ausschließlich an die in der Hauptversammlung 2023 für verpflichtend erklärten Neuerungen der aktuellen Mustersatzungen für alle Sektionen anpassen:

§2 Abs.2: Der DAV und seine Sektionen achten auf Chancengleichheit und Diskriminierungsfreiheit aller Menschen. Dies soll durch eine entsprechende Formulierung in § 2 Abs. 2 der Satzung deutlich zum Ausdruck gebracht werden.

§ 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 Ziffer h): Die Hauptversammlung 2019 hat eine Resolution für eine konsequente Klimapolitik und eine Selbstverpflichtung zum Klimaschutz verabschiedet sowie die Errichtung eines dauerhaften Klimafonds und die Einführung eines Klimabeitrages beschlossen. Anschließend wurde die Nachhaltigkeits- und die Klimastrategie durch die Hauptversammlung verabschiedet. Ebenso wie die Satzung des Bundesverbandes müssen auch die Satzungen der Sektionen eine tragfähige Grundlage enthalten, um die beschlossenen Aktivitäten umsetzen zu können. Daher ist es erforderlich auch die Satzung unserer Sektion entsprechend zu ergänzen.

§ 3 Abs. 2 Ziffer j): Insbesondere Kinder und Jugendliche, die in Vereinen aktiv sind, bedürfen eines besonderen Schutzes. Das Wohl dieser Kinder und Jugendlichen zu schützen und ihre geistige und seelische Entwicklung zu fördern, muss oberstes Ziel unser Vereinsaktivitäten sein. Die Prävention sexualisierter Gewalt (PsG) beinhaltet die Information, Sensibilisierung, Schulung, Qualifizierung und Beratung aller, die mit der Betreuung, Ausbildung und Führung von Kindern und Jugendlichen im Deutschen Alpenverein beauftragt sind. DAV und JDAV haben eine Konzeption erarbeitet, die nun schrittweise auf allen Ebenen der Vereinsarbeit umgesetzt werden soll. Generelles Ziel ist es, einen offenen Umgang mit diesem Thema zu erreichen. Die Etablierung einer Kultur der Aufmerksamkeit und des Hinschauens soll potentielle Täter*innen abschrecken. Gleichzeitig muss aber vermieden werden, eine Atmosphäre des Misstrauens und der Verdächtigung zu schaffen. Daher ist es entscheidend, dass sich die Jugend-, Familien-, Fachübungsleiter*innen sowie Trainer*innen mit dem Thema auseinandersetzen und dafür sensibilisiert werden.

§ 4 Ziffer g): Die bisherige nachträgliche Genehmigung der Veräußerung oder Belastung von Haus- und Grundbesitz wird durch eine vorherige Zustimmung ersetzt. Dadurch soll eine frühzeitige Abstimmung mit dem Bundesverband sichergestellt werden; zudem wird der bisherige unbestimmte Begriff „AV Hütten“ in „allgemein zugängliche DAV-Hütten“ konkretisiert.

Arthur Scheufler