Satzung
Allgemeines
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Sektion Regensburg des Deutschen Alpenvereins (DAV) e. V. und hat seinen Sitz in Regensburg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Regensburg eingetragen.
§ 2
Vereinszweck
1. Zweck der Sektion ist, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien, zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen.
2. Die Sektion ist parteipolitisch neutral; sie vertritt die Grundsätze religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz; sie achtet auf Chancengleichheit von Frauen und Männern.
3. Die Sektion verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Die gemeinnützigen Zwecke in diesem Sinne sind die Förderung des Sports, des Natur- und Umweltschutzes, der Jugendhilfe und der Bildung sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
4. Die Sektion ist selbstlos tätig; sie erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Sektionsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Sektion fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks dienen:
a) bergsteigerische und alpinsportliche Ausbildung, Förderung bergsteigerischer und alpinsportlicher Unternehmungen, des alpinen Schilaufs, Ausleihe von Bergsportausrüstung, Unterstützung des alpinen Rettungswesens;
b) gemeinschaftliche bergsteigerische, alpinsportliche Unternehmungen sowie Wanderungen;
c) Veranstaltung von Expeditionen;
d) Veranstaltung von alpinsportlichen Wettkämpfen einschließlich der Bekämpfung des Dopings gemäß der strafbewehrten Sportordnung des DAV;
e) Errichten, Erhalten und Betreiben künstlicher Kletteranlagen;
f) Erhalten und Betreiben der Hüttenstandorte als Stützpunkte zur Ausbildung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten und für die Sicherheit aller Bergsportler sowie Errichten und Erhalten von Wegen;
g) Schutz und Pflege von Natur und Landschaft, Tier- und Pflanzenwelt der Alpen und der deutschen Mittelgebirge, insbesondere bei der Ausübung des Bergsports und der Unterhaltung von Hütten und Wegen;
h) Jugendhilfe und umfassende Jugend- und Familienarbeit;
i) Förderung und Sammlung schriftstellerischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeiten auf alpinem Gebiet;
j) Abhaltung von Vereinsveranstaltungen wie Versammlungen, Vereinsfeste, Vorträge, Lehrgänge und Führungen;
k) Pflege der Heimatkunde;
l) Einrichtung und Betrieb einer Website oder sonstiger elektronischer Medien;
m) Herausgabe von Publikationen;
n) Einrichtung einer Bibliothek;
o) Zusammenarbeit mit Personen, Organisationen und Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen beziehungsweise die Vereinsziele unterstützen.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren in der jeweils beschlossenen Höhe;
b) Subventionen und Förderungen;
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
d) Vermögensverwaltung (wie Zinsen, sonstige Kapitaleinkünfte, Einnahmen aus Beteiligungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung);
e) Sponsorengelder;
f) Werbeeinnahmen;
g) Einnahmen aus dem Betrieb von Schutzhütten und künstlichen Kletteranlagen;
h) Einnahmen aus der Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern (wie Bergsportausrüstung u.ä.);
i) Einnahmen aus der Weitergabe von Publikationen;
j) Einnahmen aus dem Verkauf von Ausrüstung, Hütten- und Vereinsartikeln;
k) Einnahmen aus Vereinsveranstaltungen (Vereinsfeste, Wettkämpfe, Vorträge, Kurse, Lehrgänge, Führungen, u.ä.).
§ 4
Mitgliedschaft im Deutschen Alpenverein e.V.
Die Sektion ist Mitglied des Deutschen Alpenvereins e.V. (DAV). Sie unterliegt der Satzung dieses Vereins und hat damit alle Rechte und Pflichten, die sich aus dieser ergeben. Zu den Pflichten gehören:
a) den Jahresbericht und die Jahresrechnung vorzulegen, wie sie von der Mitgliederversammlung genehmigt worden sind;
b) die von der Hauptversammlung beschlossenen Beiträge (Verbandsbeiträge) und Umlagen rechzeitig zu bezahlen;
c) Veränderungen im Vorstand der Sektion dem DAV unverzüglich mitzuteilen;
d) die satzungsgemäßen Beschlüsse der Hauptversammlung des DAV auszuführen, insbesondere in ihrer Satzung die Bestimmungen der Mustersatzung für die Sektionen zu übernehmen, die die Hauptversammlung als verbindlich bezeichnet hat;
e) in der Satzung die Haftung des DAV für Schäden zu begrenzen, die Mitgliedern der Sektion bei Benutzung von Einrichtungen des DAV oder bei Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen;
f) Satzungsänderungen vom Präsidium des DAV genehmigen zu lassen;
g) jede Veräußerung oder Belastung von Grund- oder Hüttenbesitz, soweit es sich um AV-Hütten handelt, vom DAV genehmigen zu lassen;
h) ihr Arbeitsgebiet zu betreuen.
§ 5
Vereinsjahr
Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitgliedschaft
§ 6
Mitgliederrechte und Haftungsbegrenzung
1. Die volljährigen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, können wählen und gewählt werden. Sie können das Sektionseigentum und alle sonstigen Sektionseinrichtungen zu den dafür vorgesehenen Bedingungen benutzen und genießen alle den Mitgliedern zustehenden Rechte.
2. Den nicht volljährigen Mitgliedern stehen die in Absatz 1 genannten Mitgliederrechte mit Ausnahme des Wahl- und Stimmrechts zu. Abweichend davon können Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr abstimmen und wählen, aber nicht gewählt werden.
3. Die Mitglieder der Sektion sind mittelbare Mitglieder des Deutschen Alpenvereins. Sie sind berechtigt, von dessen Einrichtungen zu den hierfür vorgesehenen Bedingungen Gebrauch zu machen.
4. Eine Haftung der Sektion und der von ihr beauftragten Personen für Schäden, die einem Mitglied bei der Benutzung der Vereinseinrichtungen oder bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Organmitglied oder einer sonstigen für die Sektion tätigen Person, für die die Sektion nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Die gleiche Einschränkung gilt bei Benutzung von Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Veranstaltungen einer anderen Sektion des Deutschen Alpenvereins.
5. Eine Haftung des Deutschen Alpenvereins e.V.(DAV) und der von ihm beauftragten Personen für Schäden, die einem Sektionsmitglied bei der Benutzung der Einrichtungen des DAV oder bei der Teilnahme an Veranstaltungen des DAV entstehen, ist über den Umfang der vom DAV abgeschlossenen Versicherungen hinaus auf die Fälle beschränkt, in denen einem Mitglied eines Organs des DAV oder einer sonstigen für den DAV tätigen Person, für die der DAV nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
§ 7
Mitgliederpflichten
1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag spätestens bis zum 31. Januar des laufenden Jahres an die Sektion zu entrichten. Die jeweilige Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Hierbei wird die von der Hauptversammlung des Deutschen Alpenvereins beschlossene Einteilung in Mitgliederkategorien zugrunde gelegt.
2. Jedes Mitglied hat eine von der Mitgliederversammlung zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs beschlossene Sonderumlage zu entrichten. Diese darf sich höchstens auf das 1,5-fache des jährlichen Mitgliedsbeitrages belaufen.
3. Die Mitgliederrechte stehen dem Mitglied nur für den Zeitraum zu, für den es den Jahresbeitrag entrichtet hat.
4. Während des laufenden Jahres eintretende Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht für Eintritte ab dem 1. September.
5. Der Sektionsanteil kann bei Vorliegen besonderer Umstände vom Vorstand auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift alsbald der Sektion mitzuteilen.
§ 8
Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder
1. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder ernennen, die sich hervorragende Verdienste um die Sektion erworben haben. Sie erhalten den Mitgliederausweis ihrer Kategorie; sie können von der Beitragspflicht gegenüber der Sektion befreit werden.
2. Fördernde Mitglieder der Sektion können Einzelpersonen oder juristische Personen werden. Nähere Bestimmungen über die Aufnahme einschließlich der Festlegung über etwaige Beiträge werden vom Vorstand beschlossen. Voraussetzung für die fördernde Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung der Sektion. Fördernde Mitglieder der Sektion sind keine mittelbaren Mitglieder des Deutschen Alpenvereins, sie erhalten keinen Mitgliederausweis, sie genießen nicht die Rechte von ordentlichen Mitgliedern. In der Mitgliederversammlung der Sektion haben sie Rederecht, jedoch kein Stimmrecht. Die fördernde Mitgliedschaft endet durch Austritt am Ende des Jahres, sofort bei Ausschluss durch den Vorstand.
§ 9
Aufnahme
1. Wer in die Sektion aufgenommen werden will, hat dies schriftlich – auch unter Nutzung moderner Kommunikationsmittel - zu beantragen.
2. Bei der Aufnahme ist eine Gebühr zu entrichten, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, dieser kann die Entscheidungsbefugnis delegieren.
4. Die Aufnahme wird erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr und des ersten Jahresbeitrages wirksam.
§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Austritt;
b) durch Tod;
c) durch Streichung;
d) durch Ausschluss.
§ 11
Austritt, Streichung
1. Der Austritt eines Mitgliedes ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen; er wirkt zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Der Austritt ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres zu erklären.
2. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung streichen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderungen nicht bezahlt hat.
§ 12
Ausschluss
1. Auf Antrag des Vorstandes kann ein Mitglied durch den Ehrenrat ausgeschlossen werden (Wenn kein Ehrenrat gebildet ist, durch den Vorstand.).
2. Ausschließungsgründe sind:
a) grober Verstoß gegen die Zwecke der Sektion oder des DAV, gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane oder gegen den Vereinsfrieden;
b) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange der Sektion oder des DAV;
c) grober Verstoß gegen die alpine Kameradschaft.
3. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim Sektionsvorstand eingelegt werden.
4. Vor der Beschlussfassung durch den Ehrenrat und die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
§ 13
Abteilungen, Gruppen
1. Die Mitglieder der Sektion können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu Abteilungen oder Gruppen (z. B. Ortsgruppe; Hochtourengruppe) innerhalb der Sektion zusammenschließen. Die Mitgliederversammlung kann die Abteilungen oder Gruppen durch Beschluss auflösen.
2. Für Jugendbergsteiger/innen, Junioren/innen und Kinder sind nach Bedarf eigene Gruppen einzurichten.
3. Die Abteilungen oder Gruppen können sich eine Geschäftsordnung geben. Diese darf weder der Satzung der Sektion noch der des DAV zuwiderlaufen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes. Ein besonderer Mitgliedsbeitrag darf nur mit Zustimmung des Vorstandes festgesetzt werden.
4. Abweichend von der Regelung in Absatz 3 bedarf die Verabschiedung einer Sektionsjugendordnung durch die Jugendvollversammlung der Sektion zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Auch spätere Änderungen der Sektionsjugendordnung müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Die Mitgliederversammlung darf die Genehmigung der Sektionsjugendordnung nicht versagen, soweit diese mit der Mustersektionsjugendordnung übereinstimmt.
5. Eigene Rechtspersönlichkeit kommt den Abteilungen oder Gruppen nicht zu.
§ 14
Organe
Organe der Sektion sind
a) der Vorstand;
b) der Beirat;
c) die Mitgliederversammlung;
d) der Ehrenrat.
Vorstand
§ 15
Zusammensetzung und Wahl
1. Der Vorstand besteht aus 7 Personen. Dies sind: Der/die 1. Vorsitzende, der/die Vertreter/Vertreterin des/der 1.Vorsitzenden und fünf stellvertretende Vorsitzende. Unter den stellvertretenden Vorsitzenden befinden sich der/die Ausbildungsreferent/in und der/die Vertreter/in der Sektionsjugend. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt ein Geschäftsverteilungsplan.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von bis zu 3 Jahren in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt, rechtsgültig auch anders, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit verkürzt oder verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird an dessen Stelle durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen langdauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied.
4. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Zuwendungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) sind unschädlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit tatsächlich entstanden sind. Gleiches gilt für vom Vorstand beauftragte Vereinsmitglieder.
§ 16
Vertretung
Die Sektion wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Dessen Mitglieder sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der/die 1. Vorsitzende, der/die Vertreter/in des 1. Vorsitzenden, sowie die stellvertretenden Vorsitzenden haben Einzelvertretungsbefugnis. Handelt es sich um Rechtsgeschäfte über einen Vermögenswert von mehr als 20.000,- Euro, so ist die Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.
§ 17
Aufgaben
Der Vorstand legt die Tagesordnung für alle Versammlungen der Sektion fest und vollzieht deren Beschlüsse. Er stellt den Haushaltsplan auf und legt ihn der Mitgliederversammlung vor. Abweichungen vom Haushaltsplan sind zulässig, sofern diese zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlich sind. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 18
Geschäftsordnung
1. Der Vorstand wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der Vertreter/in des/der 1. Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist oder im Wege der elektronischen Kommunikation teilnimmt. Der Vorstand kann einen Beschluss auch dann wirksam fassen, wenn sein Gegenstand bei der Einberufung nicht angegeben worden ist.
2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3. Statt in einer Sitzung nach Abs.1 kann ein Beschluss auch durch schriftliche oder elektronische Stimmabgabe der Mehrheit aller Vorstandsmitglieder gefasst werden.
4. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es mindestens 2 seiner Mitglieder verlangen.
5. Die Sektion kann Mitarbeiter/innen gegen Vergütung anstellen. Ein(e) vom Vorstand angestellte(r) Geschäftsführer(in) und deren/dessen Stellvertretung sind besondere Vertreter des Vereins (§ 30 BGB), beschränkt auf den ihm/ihr zugewiesenen Geschäftskreis. Er/Sie ist nicht Mitglied des Vorstands im Sinne von § 26 BGB. Der Geschäftsführer/Die Geschäftsführerin und deren/dessen Stellvertretung ist zur Vertretung der Sektion bei Geschäften über einen Vermögenswert von bis zu 10.000,- Euro alleine vertretungsberechtigt, bei einem Vermögenswert bis zu 20.000,- Euro zusammen mit einem zur Einzelvertretung berufenen Vorstandsmitglied oder dem zweiten Mitglied der Geschäftsführung.
§ 19
Beirat
1. Der Beirat setzt sich zusammen aus:
a) den Referentinnen und Referenten für bestimmte Aufgabenbereiche in der Sektion,
b) den Vertreterinnen und Vertretern der Abteilungen, Gruppen und Ortsgruppen.
2. Die Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre bestätigt. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.
3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
4. Der Beirat kann jederzeit Akteneinsicht und Auskünfte verlangen.
5. Der Beirat wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder dem/der Vertreter/in des/der 1. Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens 2 Beiratsmitglieder die Einberufung in Textform vom Vorstand verlangen. Zu den Sitzungen des Beirats haben die Mitglieder des Vorstandes Zutritt. Sie nehmen an der Beratung teil, haben aber kein Stimmrecht.
6. Der Beirat fasst seine Beschlüsse zur Beratung des Vorstands mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Mitgliederversammlung
§ 20
Einberufung und Abstimmung
1. Der Vorstand beruft alljährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens 2 Wochen vorher schriftlich oder elektronisch oder durch das Mitteilungsblatt der Sektion Regensburg des DAV e.V. eingeladen werden müssen. Jedes Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass stets eine aktuelle E-Mailadresse hinterlegt ist. Zugleich wird die Einberufung der Mitgliederversammlung auf der Webseite der Sektion bekanntgegeben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Veröffentlichung. Die Tagesordnung ist hierbei mitzuteilen.
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1 einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen. Das gleiche Recht steht dem Ehrenrat zu.
3. Der Vorstand kann beschließen, den Mitgliedern die Teilnahme an der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu ermöglichen oder die gesamte Mitgliederversammlung elektronisch durchzuführen.
4. Wenn die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für die Sektion oder die Sektionsmitglieder nicht zumutbar ist, ist ein Beschluss auch dann gültig, wenn auf Entscheidung des Vorstandes die Abstimmung im schriftlichen Verfahren dergestalt erfolgt, dass alle Mitglieder beteiligt wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin der Beschluss elektronisch oder schriftlich mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
5. Bei der Vorgehensweise nach Abs. 3 oder Abs. 4 sind insbesondere die Authentifizierung der elektronisch oder schriftlich Teilnehmenden und das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis zu gewährleisten.
§ 21
Anträge
1. Anträge zur Mitgliederversammlung, die allgemeine Aufgabenbereiche der Sektion betreffen, sind spätestens sechs Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
2. Anträge von Mitgliedern, die eine Satzungsänderung zum Inhalt haben, sind spätestens sechs Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
§ 22
Aufgaben
1. Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen;
b) den Vorstand zu entlasten;
c) den Haushaltsplan entgegenzunehmen und Änderungen zu genehmigen;
d) den Mitgliederbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen;
e) Vorstand, Ehrenrat und Rechnungsprüfer/innen zu wählen;
f) den Beirat zu bestätigen;
g) die Satzung zu ändern;
h) eine Sonderumlage zu beschließen;
i) eine von der Jugendvollversammlung beschlossene Sektionsjugendordnung sowie deren Änderung zu genehmigen;
j) die Sektion aufzulösen.
2. Ein Beschluss ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht mit.
3. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Änderungen bedürfen der Genehmigung des DAV.
§ 23
Geschäftsordnung
Der/die 1. Vorsitzende oder eine vom Vorstand bestimmte Person leitet die Mitgliederversammlung. Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich enthalten muss. Sie muss von dem/der Versammlungsleiter/in und von zwei zu Beginn der Versammlung zu wählenden Mitgliedern unterzeichnet sein.
Ehrenrat, Rechnungsprüfer/innen, Auflösung
§ 24
Ehrenrat
1. Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, von denen eines dem Vorstand der Sektion angehört. Die übrigen dürfen kein Amt in der Sektion bekleiden.
2. Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt, das dem Vorstand angehörende Mitglied von diesem. Er wählt sich eine/n Vorsitzende/n.
3. Der Ehrenrat ist berufen, um
a) Vereinsstreitigkeiten aller Art zu schlichten;
b) Ehrenverfahren und
c) Ausschlussverfahren durchzuführen.
4. Die Beschlüsse ergehen nach Anhörung der Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie sind, abgesehen vom Ausschlussverfahren, endgültig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 sowie § 18 Abs. 1 bis 4 entsprechend.
§ 25
Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder von Organen können nicht zugleich Rechnungsprüfer/innen werden.
2. Die Rechnungsprüfer/innen haben den vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsbericht samt Unterlagen dazu sowie die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr nach Weisung der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfungstätigkeit ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.
3. Die jährliche Rechnungslegung ist nach Vorliegen des vom Vorstand aufgestellten Rechenschaftsberichtes rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung zu prüfen.
4. Den Rechnungsprüfern ist Einsicht in alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren.
§ 26
Auflösung, Vermögensabwicklung
1. Über die Auflösung der Sektion beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder erschienen, so kann die Auflösung nur von einer unverzüglich einzuberufenden zweiten Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen werden. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt, verfügt auch gleichzeitig über das Vermögen der Sektion gemäß den nachfolgenden Vorgaben.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke ist das verbleibende Sektionsvermögen nach Abdeckung der Passiva jedenfalls ausschließlich und unmittelbar für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze). Zu diesem Zweck ist das verbleibende Sektionsvermögen an den DAV beziehungsweise an seinen Rechtsnachfolger oder an eine oder mehrere seiner Sektionen mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für steuerlich gemeinnützige Zwecke zu übertragen, wenn die empfangende Körperschaft die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) erfüllt. In diesem Zusammenhang und unter diesen Bedingungen sind alle Rechte an Wege- und Hüttenbauten dem DAV beziehungsweise seinem Rechtsnachfolger oder der bestimmten Sektion unentgeltlich zu übertragen. Sollten die oben angeführten Körperschaften im Zeitpunkt der nötigen Vermögensabwicklung nicht mehr existieren oder nicht mehr die nötigen Voraussetzungen (auch österreichischen) der Steuerbegünstigung erfüllen oder aus anderen Gründen die Übertragung des Vermögens nicht im Sinne obiger Ausführungen möglich sein, ist das verbleibende Sektionsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere (auch im Sinne der österreichischen Abgabengesetze) steuerbegünstigte Körperschaft mit der zwingenden Auflage der ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für die Erhaltung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt und für die Förderung des Bergsteigens und der alpinen Sportarten zu übergeben.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 29. April 2014.
Änderungen zu § 13 und § 21 beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 11. April 2019.
Änderung zu § 15 beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 20. Oktober 2021.
Änderungen zu § 15 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 3 Satz 1, § 18 Abs. 4 und 5, § 19 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 19 Abs. 5 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 20 Abs. 3, 4 und 5, § 22 Abs. 1 Punkt i) und j), § 24 Abs. 4 Satz 3 beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 28. April 2022.
Änderungen zu § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 5, § 16, § 18 Abs. 5, § 26 Abs. 1 beschlossen in der Mitgliederversammlung am 27. April 2023.